Grundstücksentwässerung
Die Stadt Bad Homburg v.d.Höhe ist Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinne des Hessischen Wassergesetzes (HWG). Dem Produktbereich Stadtentwässerung fällt gemäß HWG und Abwassersatzung (AWS) die Rolle einer Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Grundstücksentwässerungsanlagen zu. Der Neubau, die Veränderung oder der Rückbau von Abwasseranlagen, insbesondere von Hausanschlüssen, bedürfen der Genehmigung durch die Stadt.
Schwerpunkte
Besondere Themenschwerpunkte im Zusammenhang mit der Grundstücksentwässerung sind die Sicherung von Gebäuden gegen Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation, die Regenwasserbewirtschaftung und nicht zuletzt die Sanierung von Grundleitungen und Hausanschlüssen (zusammengefasst die sog. Zuleitungskanäle). Ferner legen wir die Anforderungen an industrielle/gewerbliche Abwasseranlagen fest, die nicht häusliches Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten. Bestimmte Gegenstände oder Substanzen dürfen aufgrund der Betriebssicherheit der Grundstücksentwässerungsanlage und der öffentlichen Abwasseranlage sowie der Gefahr der Gewässerverunreinigung nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden.
Regenwassernutzung
Von Dachflächen abfließendes Regenwasser kann zum Wäschewaschen, zur Toilettenspülung, als Putzwasser und/oder für die Gartenbewässerung verwendet werden. Für die anstelle von Trinkwasser verbrauchte Regenwassermenge spart der Grundstückseigentümer die Bezugskosten für Frischwasser, sowie die an den Frischwasserbezug gekoppelte Gebühr für Schmutzwasser. Das Zisternenvolumen wird außerdem bei der Ermittlung der Regenwassergebühr zugunsten des Gebührenzahlers in Ansatz gebracht. Für Neubauten werden Zisternen zum Teil in Bebauungsplänen vorgeschrieben.
Flächenentsiegelung
Die Gebühr für Niederschlagswasser richtet sich nach dem Versiegelungsgrad des jeweils angeschlossenen Grundstücks. Im Zuge von Neu- oder Umplanungen ist es empfehlenswert, die versiegelten Flächen gering zu halten und die befestigten Oberflächen wasserdurchlässig herzustellen. Hof- und Stellflächen in versickerungsfähigem Öko-Pflaster senken zum Beispiel die Niederschlagswassergebühr gegenüber einer vollversiegelten Asphaltfläche.
Regenrückhaltung
Bei großen Grundstücken (ab 800 m² abflusswirksamer Fläche) mit hohem Versiegelungsgrad (in der Regel Gewerbegrundstücke) ist davon auszugehen, dass die Ortskanalisation den Bemessungsregen nicht fasst, so dass eine Regenrückhaltung unverzichtbar ist. Ein entsprechender Regenrückhalteraum (RRR) ist mit der Stadtentwässerung im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens abzustimmen.
Rückstau
Wir möchten alle Eigentümer und Betreiber eindringlich darauf hinweisen, dass sie für den Schutz ihrer Gebäude und Grundstücke auch eigenverantwortlich sind. Das rechtzeitige Ergreifen der genannten Maßnahmen kann erhebliche Schäden und Kosten verhindern. Zudem tragen diese Maßnahmen dazu bei, die Belastung der öffentlichen Infrastruktur zu verringern und die Sicherheit der gesamten Nachbarschaft zu erhöhen.
Einleiteverbote - Was nicht in den Kanal gehört
Bitte nutzen Sie die Toilette und andere Abflüsse nicht zur Abfallbeseitigung. Sie verstopfen sonst Ihren Kanal und verschmutzen Gewässer. Hygieneabfällen wie Wattestäbchen, Wattepads, Slipeinlagen, Feuchttücher, Damenbinden oder Tampons gehören in den Mülleimer. Die Kosten für die Reinigung Ihres Kanals im Falle der Verschmutzung obliegen dem Grundstückseigentümer und belasten nicht selten das Verhältnis Mieter/Vermieter.
Baustoffe, Lacke und Farben setzen sich nicht nur in Rohrleitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen ab, sondern führen bei undichten Rohren oder bei Einleitung in Regenwasserleitungen mittelbar oder unmittelbar zu Gewässerverunreinigungen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang den Bad Homburger Abfallkalender. Essensreste dürfen ebenfalls nicht über die Abwasserkanalisation entsorgt werden, da sie das Nahrungsangebot im Kanal und damit die Rattenpopulation vergrößern. Ratten können Krankheitserreger und Parasiten übertragen, sowie Gebäude und Pflanzen schädigen. Die Einhaltung der Einleiteverbote der Abwassersatzung der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe liegt demnach im Interesse jedes Einzelnen.